a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Sinn und Zweck
aa) Zweck der AGB
Die meisten Anbieter von Leistungen und Waren haben sich vorgedruckte Vertragsbedingungen
zugelegt, die als Vertragsinhalt für alle kommenden Verträge
dienen sollen, dabei handelt es sich um
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Diese verfolgen zumeist folgende Zwecke
- Rationalisierung der Vertragsverhandlungen
- Ausfüllen von Gesetzeslücken
- Abwälzen des Risikos auf den Vertragspartner
- Vereinheitlichung der Vertragsbeziehungen
bb) Notwendigkeit einer gesetzlichen Reglung
Der unkontrollierte Einsatz von allgemeinen Geschäftsbedingungen kann
für den Vertragspartner und hier insbesonder für den Verbraucher nachteilige Auswirkungen haben. Die Gründe
hierfür liegen zumeist darin begründet, dass
-
Vertragsinhalte oft nicht vom Vertragspartner geprüft werden und.
-
sich der Wettbewerb deshalb nicht auf die Inhalte der AGB´s auswirkt.
Deshalb ist am 01.04.1977 das AGB-Gesetz in Kraft
getreten. Die Vorschriften wurden in leicht geänderter Form zum 01.01.2002 durch
die Schuldrechtsreform in das BGB integriert.
cc) Definition: Allgemeine Geschäftsbedingung
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
vorformulierte,
für eine
Vielzahl von Verträgen bestimmte Vertragsbedingungen,
die
eine Partei der anderen Vertragspartei stellt.
Beispiel:
- Der A verwendet für seine Verträge stets die selben Vordrucke, die sich in seinem PC befinden.
- Über dem Verkaufstresen hängt ein Schild: "Nicht zufrieden? Wir tauschen Ihre Ware gern um"
- Der B findet auf der Rückseite seines Zeitungsabonement
einen kleingedruckten Text mit der Überschrift: "Abonnementvertrag"
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer an einen wirksamen Vertrag
gekoppelt.
Merke: Kein wirksamer Vertrag- keine wirksame Einbeziehung
der AGB.
Ausnahmen
Es gibt jedoch Fälle, in denen trotz Bestehen
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anwendung der AGB-Vorschriften des BGB
ausgeschlossen sind. Diese Fälle sind in § 310 Abs 2 und Abs. 4 BGB geregelt. Ein Ausschluss besteht damit bei Verträgen auf den Gebieten:
- der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme, und Wassverversorgungsunternehmen für eine Prüfung nach §§ 308 und 309 BGB (Hier ist nur die Generalklausel § 307 BGB anwendbar); § 310 Abs. 2 BGB.
-
der Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie
-
bei Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen im Arbeitsrecht - wohl aber bei Arbeitsverträgen und anderen individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04). Soweit der Arbeitsvertrag aber zulässigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen entspricht erfolgt keine inhaltliche Prüfung nach den §§ 308, 309 BGB.
- Gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder bei Bauverträgen nach der VOB/B sind die Regeln des BGB zu den AGB nur eingeschränkt anwendbar.
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