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b) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Grundregeln

aa) Einbeziehung der AGB in den Vertrag

Bei der Prüfung, ob die AGB wirksam vereinbart wurden ist auf folgende Punkte besonderes Augenmerk zu legen (§ 305 BGB):

Es reicht auch aus, wenn pauschal die Geltung von AGB für ein Geschäftsverhältnis im Voraus vereinbart wird. (z.B. bei Banken ...)

AGB die gegenüber Unternehmern verwendet werden, gelten schon dann, wenn diese hätten wissen können, dass der Vertragspartner den Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB hätte abschließen wollen. Ein ausdrücklicher Hinweis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist hier nicht zwingend erforderlich; §§ 301 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 2 u 3 BGB.

Vereinbaren die Parteien die Einbeziehung jeweils Ihrer eigenen AGB so gelten diese nur, soweit sie übereinstimmen. Ansonsten gelten im Zweifel die gesetzlichen Regelungen.
 

bb) Besondere Regeln im Umgang mit AGB

i) Der Vorrang der Individualabrede

Der Vorrang der Individualabrede: Wird zwischen den Parteien etwas vereinbart, was im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, so gilt das neu vereinbarte. Dafür ist es jedoch ungenügend, dass eine Partei unterschreibt, dass diese Regelung ausgehandelt sei. Vielmehr ist erforderlich, dass der Gegenstand dieser Klausel ausführlich diskutiert worden ist.

Beispiel:
A und B schließen einen Werkvertrag ab. In den AGB des A steht "Die Haftung aus Gewährleistungsrechten, aus Pflichtverletzungen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt." B hat deshalb Bedenken. A verspricht deshalb: "Wenn in den nächsten 6 Monaten ein Fehler auftaucht, tausche ich die Ware auch um." Individuell wurde die durch AGB eingeschränkte Haftung des A wieder erweitert. A muss sich deshalb innerhalb der ersten 6 Monaten das Umtauschrecht entgegenhalten lassen.
Merke: Individuell vereinbarte Klauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307,308,und 309 BGB, sondern nur den sonstigen gesetzlichen Regeln (z.B. § 138 BGB).

ii) Das Verbot überraschender Klauseln

Das Verbot überraschender Klauseln: Überraschende Klauseln sind Klauseln, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit diesen nicht rechnen musste. So sind zum Beispiel Klausel überraschend, die neben dem eigentlichen Vertragsinhalt weitere Pflichten begründen, die eigentlich wesentliche Vertragsbestandteile des Vertrages wären. Nicht überraschend sind Klauseln, wenn Sie einfach nur unüblich sind.

Beispiel für überraschende Klauseln: In den AGB eines Reiseveranstalters ist enthalten, dass sich der Reiseveranstalter die Änderung der Flugzeiten und das einfügen von Zwischenlandungen vorbehält. Die Klausel ist nach Urteil des BGH vom 10.12.2013 Az.: X ZR 24/13 überraschend und nach § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam.

iii) Unklarheitenregel

Unklarheitenregel: Sind die AGB missverständlich oder zweideutig formuliert, geht dies zu Lasten des Verwenders.

Verwendungen von Fachausdrücken, die einzelnen Vertragspartnern unbekannt sind, sind dabei noch keine missverständlichen Formulierungen. Abzustellen ist hier auf einen durchschnittlichen Kunden.

Unklarheiten liegen auch vor, wenn die benutzten Begriffe mehrdeutig definiert werden. Dabei findet § 305 Abs. 2 BGB nur dann Anwendung, wenn die Formulierung einer Klausel mindestens zwei verschiedene Auslegungen zulässt.

In diesen Fällen ist zu Gunsten des Vertragspartners und zu Lasten des Verwenders zu entscheiden. Ist ein Klausel für einen bestimmten Anwendungsfall mehrdeutig. So ist immer die Auslegungasform zu wählen, die den Interessen des Vertragspartners am nächsten kommt. Keinesfalls gelten die Bedingungen, die den Interessen des Verwenders entsprechen.

iv) Umgehungsverbot

Umgehungsverbot: Weiterhin dürfen die Schutzvorschriften des BGB nicht durch ausweichende Handlungsformen umgangen werden.

Beispiel: Allgemeine Geschäftsbedingungen werden im Vertrag als individuell ausgehandelte Vertragsklauseln bezeichnet. Grundsätzlich gilt bei individuell ausgehandelten Vertragsklauseln der Prüfungsmaßstab der § 307 ff BGB nicht. Der Vertrag enthält deshalb eine Klausel: "Die Bedingungen des Vertrages sind individuell ausgehandelt worden." Eine solche Klausel ist unwirksam.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 07.05.2018)