b) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Grundregeln
aa) Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Bei der Prüfung, ob die AGB wirksam vereinbart wurden ist auf folgende Punkte besonderes Augenmerk zu legen (
§ 305 BGB):
- Hinweis auf die AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden Vertragsbestandteil, wenn bei
Vertragsschluss auf die Geltung hingewiesen wird.
Der Hinweis muss ausdrücklich d.h. mündlich oder schriftlich
erfolgen. Bei einem Hinweis im schriftlichen Vertrag muss dieser so
gestaltet sein, dass auch bei einem flüchtigen Überfliegen des Vertragstextes
die Einbeziehung in den Vertrag ersichtlich ist.
Wegen erhöhter Schwierigkeiten des Hinweises
bei Massenabfertigungen reicht hier ein gut sichtbarer Aushang, der auf
die Geltung der AGB hinweist. (Kaufhäuser, Kinos, Konzertkartenverkauf, Hotels, Campingplätze)
- vor Vertragsschluss:
Wichtig ist, dass der Hinweis schon vor Vertragsabschluss gegeben wird. Andernfalls werden die AGB nicht Vertragsbestandteil
werden. Der Abdruck eines Hinweises auf die AGB auf der Rückseite einer Eintrittskarte, einem Fahrschein, Flugticket oder einer
Rechnung reicht nicht aus. Diese werden erst nach Vertragsschluss ausgehändigt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind sie daher noch nicht Gegenstand der Verhandlungen. Folglich wirken sie auch nicht auf den Vertrag.
- Möglichkeit der Kenntnisnahme:
Auch muss es der anderen Vertragspartei in
zumutbarer Weise ermöglicht werden von den Geschäftsbedingungen
Kenntniszu
nehmen. Die AGB müssen ausliegen oder auf Anfrage erhältlich
sein. (Schwierig bei Telefonischen Vertragsabschlüssen - hier muss
die Kenntnisnahme vor dem Vertragsabschluss; möglich sein ; z.B.
durch vorheriges Zusenden der AGB oder der Kunde verzichtet auf
die Möglichkeit der vorherigen Kenntnisnahme bzw. es wird vereinbart,
dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen, wenn der Kunde nach Zusendung
nicht rechtzeitig widerspricht)
- Verständlichkeit: Die AGB müssen halbwegs verständlich
formuliert und für einen Durchschnittskunden lesbar und verständlich sein.
Beispiel:
- Die Verwendung einer zu kleinen Schrift kann die Möglichkeit der Kenntnisnahme beseitigen.
- Eine Formulierung wie : "In Fällen des § 474 BGB gelten die nach § 475 BGB zulässigen Vereinbarungen als getroffen" wäre unverständlich und damit unzulässig.
Nicht notwendig ist es, die AGB in den Sprachen der möglichen Kunden bereit zu halten. In der Bundesrepublik ist es ausreichend, die AGB in deutsch vorliegen zu haben.
Der Vertragspartner muss außerdem sein Einverständnis mit der Geltung der AGB erklären. Genaue Kenntnis der Inhalte der AGB ist unnötig. Die Erklärung kann auch durch
konkludente Erklärung erfolgen.
Es reicht auch aus, wenn pauschal die Geltung von
AGB für ein Geschäftsverhältnis im Voraus vereinbart
wird. (z.B. bei Banken ...)
AGB die gegenüber Unternehmern verwendet werden, gelten schon dann, wenn diese hätten wissen können, dass der Vertragspartner den Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB hätte abschließen wollen. Ein ausdrücklicher Hinweis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist hier nicht zwingend erforderlich; §§ 301 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 2 u 3 BGB.
Vereinbaren die Parteien die Einbeziehung jeweils
Ihrer eigenen AGB so gelten diese nur, soweit sie übereinstimmen.
Ansonsten gelten im Zweifel die gesetzlichen Regelungen.
bb) Besondere Regeln im Umgang mit AGB
i) Der Vorrang der Individualabrede
Der Vorrang der Individualabrede: Wird zwischen
den Parteien etwas vereinbart, was im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
steht, so gilt das neu vereinbarte. Dafür ist es jedoch ungenügend,
dass eine Partei unterschreibt, dass diese Regelung ausgehandelt sei.
Vielmehr ist erforderlich, dass der Gegenstand dieser Klausel
ausführlich diskutiert worden ist.
Beispiel:
A und B schließen einen Werkvertrag ab. In den AGB des A steht "Die Haftung aus Gewährleistungsrechten, aus
Pflichtverletzungen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt." B hat deshalb Bedenken.
A verspricht deshalb: "Wenn in den nächsten 6 Monaten ein Fehler auftaucht, tausche ich die Ware auch um." Individuell wurde die durch AGB eingeschränkte Haftung des A wieder erweitert. A muss sich deshalb innerhalb der ersten 6 Monaten das Umtauschrecht entgegenhalten lassen.
Merke: Individuell vereinbarte Klauseln unterliegen
nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307,308,und 309 BGB, sondern
nur den sonstigen gesetzlichen Regeln (z.B. § 138 BGB).
ii) Das Verbot überraschender Klauseln
Das Verbot überraschender Klauseln:
Überraschende Klauseln sind Klauseln, die nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner mit diesen nicht rechnen musste. So sind zum Beispiel
Klausel überraschend, die neben dem eigentlichen Vertragsinhalt weitere
Pflichten begründen, die eigentlich wesentliche Vertragsbestandteile
des Vertrages wären. Nicht überraschend sind Klauseln, wenn Sie
einfach nur unüblich sind.
Beispiel für überraschende Klauseln:
In den AGB eines Reiseveranstalters ist enthalten, dass sich der Reiseveranstalter die Änderung der Flugzeiten und das einfügen von Zwischenlandungen vorbehält. Die Klausel ist nach Urteil des BGH vom 10.12.2013 Az.: X ZR 24/13 überraschend und nach § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam.
iii) Unklarheitenregel
Unklarheitenregel: Sind die AGB missverständlich
oder zweideutig formuliert, geht dies zu Lasten des Verwenders.
Verwendungen von Fachausdrücken, die einzelnen
Vertragspartnern unbekannt sind, sind dabei noch keine missverständlichen
Formulierungen. Abzustellen ist hier auf einen durchschnittlichen Kunden.
Unklarheiten liegen auch vor, wenn die benutzten
Begriffe mehrdeutig definiert werden. Dabei findet § 305 Abs. 2 BGB nur dann Anwendung, wenn die Formulierung einer Klausel mindestens zwei verschiedene Auslegungen zulässt.
In diesen Fällen ist zu Gunsten des Vertragspartners und zu Lasten des Verwenders zu entscheiden. Ist ein Klausel für einen bestimmten Anwendungsfall mehrdeutig. So ist immer die Auslegungasform zu wählen, die den Interessen des Vertragspartners am nächsten kommt. Keinesfalls gelten die Bedingungen, die den Interessen des Verwenders entsprechen.
iv) Umgehungsverbot
Umgehungsverbot: Weiterhin dürfen die
Schutzvorschriften des BGB nicht durch ausweichende Handlungsformen umgangen
werden.
Beispiel:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden im Vertrag als individuell ausgehandelte Vertragsklauseln bezeichnet. Grundsätzlich gilt bei individuell ausgehandelten Vertragsklauseln der Prüfungsmaßstab der § 307 ff BGB nicht. Der Vertrag enthält deshalb eine Klausel: "Die Bedingungen des Vertrages sind individuell ausgehandelt worden." Eine solche Klausel ist unwirksam.
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