Logo

Schäden bei Auslandsflügen

Seit einigen Jahren wurden die vormals geltenden Vorschriften des internationalen Flugrechtes aus dem Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechtes (1929), dem Haager Protokoll (1933) und dem Zusatzabkommen von Guadalajara (1963) durch die Ratifizierung des Montrealer Übereinkommens abgelöst.

Für welchen Flug gilt das Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Abkommen (eigentlich Montrealer Übereinkommen) gilt nur für internationale Flüge zwischen den Mitgliedsstaaten, aber nicht für Inlandsflüge.

Die derzeitigen Mitgliedsstaaten dieses Abkommens können Sie hier nachlesen.

Das Montrealer Übereinkommen regelt die Pflichten und vor allem die Haftung der Luftfrachtführer. Dabei sind Luftfrachtführer nicht nur die Fluggesellschaft als solche, sondern alle die, die sich vertraglich verpflichten, eine Flugreiseleistung oder eine Güterbeförderung per Flugzeug zu erbringen. Insbesondere die Reiseveranstalter werden dadurch in erhöhtem Maße in die Haftung genommen.

Haftung

Dieser Luftfrachtführer muss verschuldensunabhängig den Schaden ersetzen, der durch Tod oder Verletzung des Reisenden entsteht. Die verschuldensunabhängige Haftung ist jedoch auf 100.000 Sonderziehungsrechte (künstliche Währungseinheit des IWF) begrenzt. Der derzeitige Umrechnungswert der Sonderziehungsrechte in USD kann hier ermittelt werden. Geht der Schaden über diesen Betrag hinaus, kann der Luftfrachtführer die weitere Haftung beseitigen, indem er nachweist, dass er alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat.

Auf für zerstörtes, verlorenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es ebenfalls eine verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers. Dies gilt jedoch vorrangig für das aufgegebene Gepäck. Wird das Handgepäck beschädigt, zerstört oder geht verloren, so muss der Reisende nachweisen, dass den Luftfrachtführer oder dessen Personal ein Verschulden trifft.

Die Rechte wegen des Verlustes des Gepäcks entstehen erst, wenn der Luftfrachtführer den Verlust des Gepäcks anerkannt hat oder wenn ab dem Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Eintreffend des Gepäcks 21 Kalendertage vergangen sind.

Die Haftung für Gepäck ist jedoch auf Schäden begrenzt, die an Bord des Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen oder Ein- und Ausladen verursacht werden.

Auch regelt das Montrealer Übereinkommen, dass Schäden, die durch Verspätungen (Fluggäste, Reisegepäck und Güter) entstehen, vom Luftfrachtführer zu ersetzen sind. Er kann sich von der Haftung allerdings durch den Nachweis befreien, dass er alles Mögliche getan hat, um diese Verspätung zu vermeiden. Die Haftung für eine Verspätung des Reisenden selbst ist in den meisten Fällen auf 4.150 Sonderziehungsrechte je Reisenden, die für die Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks auf 1.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden beschränkt.

Mitverschulden des Reisenden wirkt sich jedoch zu dessen Lasten aus. Es mindert die Haftungsquote oder beseitigt diese ganz.

Um nicht alle Ansprüche zu verlieren, muss der Reisende unverzüglich nach Bemerken des Schadens am aufgegebenen Reisegepäck den Schaden beim Flugunternehmen anzeigen. Sollte der Schaden nicht gleich erkennbar sein, gilt eine Anzeigefrist von 7 Tagen. Die Anzeige muss auch schriftlich erfolgen. Ist die Anzeigefrist versäumt, entfallen die Ansprüche des Reisenden. Eine Ausnmhame gibt es nur, wenn die Fluggesellschaft arglistig gehandelt hat.

Gerichtliche Geltendmachung

Gerichtsstand für Klagen aus dem Montrealer Übereinkommen ist nach Wahl des Klägers, der Zielort des Fluges oder der Sitz des Luftfrachtführers. Klage kann nur innerhalb von 2 Jahren ab der geplanten Ankunft am Zielflughafen erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist.

Startseite > Überblick > Beförderungsrecht

präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 25.02.2018)