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Der Dienstvertrag und der Reisevertrag

Wenn der Dienstvertrag und der Reisevertrag zusammentreffen, stellt sich die Frage, welches Recht hier anzuwenden ist. Diese Frage ist sehr erheblich, da die Haftung un die Gewährleistung in beiden Vertragstypen äußerst unterschiedlich geregelt wird.

Vereinfacht kann man sagen, dass der Reisevertrag der Stärkere von beiden ist. Ist die Dienstleistung also Bestandteil des Reisevertrages, so wird stets Reiserecht anzuwenden sein. Der Reisende, der also ein Hotel mit Skikurs oder einen Flug mit Sprachkurs schon zu Hause bei ein und dem selben Veranstalter gebucht hat, wird ohne Zweifel den erheblich größeren Verbraucherschutz des Reiserechts für sich in Anspruch nehmen können. Wird die Dienstleistung hier mangelhaft erbracht, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden zur Geltendmachung von Ansprüchen - bis hin zum Schadensersatz und zum Rücktritt vom Reisevertrag - berechtigt.

Schwieriger liegt die Sache bei Dienstverträgen, die nicht so offensichtlich Bestandteil des Reisevertrages sind. Liegen diese Leistung außerhalb des Verantwortungsbereiches des Reiseveranstalters, gilt für diese Verträge das reine Dienstrecht. So haftet zum Beispiel nicht der Reiseveranstalter, wenn ein Reisender während seines Urlaubs zu einem Arzt geht und sich dort schlecht behandeln lässt. Hier haftet stets nur der Arzt und dies nach den Grundsätzen des Dienstvertragsrechtes und nachden Grundsätzen des Landes, in dem die Behandlung stattfindet.

Deshalb ist es verständlich, dass die meisten Reiseveranstalter die zusätzlichen Dienstleistungen aus dem eigentlichen Reisevertrag ausgliedern wollen und den Reisenden vor Ort einen Vertrag mit dem Dienstleister abschließen lassen. Doch auch hier kann das für den Reisenden günstigere Reisevertragsrecht Anwendung finden. So hat der BGH im Fall einer geführten Jeep-Safari entschieden, dass diese Dienstleistung auch zum Reisevertrag gehört, wenn der Reiseveranstalter den Eindruck erweckt, er wolle die Leistung in eigener Verantwortung erbringen. In diesem Fall hat die Reiseleiterin diese Veranstaltung beworben und hielt auch die entsprechenden Vertrags-Formulare bereit. Die Formulare enthielten jedoch eine Klausel, nach der diese Leistung lediglich durch den Veranstalter vermittelt worden wäre. Vertragspartner sei ein Dritter und dieser würde die Jeep-Safari veranstalten. Die Richter ließen das nicht ausreichen und urteilten, dass hier der Reiseveranstalter auch für seinen Dienstleister zu haften habe, und zwar nach dem Reiserecht.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 25.02.2018)