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Anspruch auf Reisepreisminderung bei Reisemangel im Reisevertrag

Ist eine Reise mangelhaft, so kann der Reisende seine Rechte aus dem Reisevertrag geltend machen. Voraussetzung ist, dass Zunächst ein Mangel vorliegt. Die Beurteilung richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien (zugesagte Eigenschaften sind nicht vorhanden), den üblichen Eigenschaften der gebuchten Reise (was kann der Kunde von einer Reise dieses Zuschnitte erwarten) und nicht zu letzt nach den Eigenschaften, die jede Reise zu erfüllen hat (Einhaltung einer Grundreinlichkeit, pünktliche Beförderung u.s.w.).

Liegt ein solcher Mangel vor, sollte der Reisende zunächst die wichtigsten Schritt einhalten, um überhaupt seine Rechte auf Reisepreisminderung und mehr geltend machen zu können. Diese Schritte sind:

  1. Vor Ort noch muss der Reisemangel beim Reiseveranstalter angezeigt/gemeldet werden und Beseitigung verlangt werden. Es ist günstig, wenn Sie sich die Meldung schriftlich bestätigen lassen und Zeugen oder Beweismittel für den Mangel sammeln. Vor der Anzeige löst der Mangel in der Regel keine Rechte des Reisenden aus. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig möglich war, z. B. weil sich der Gast bereits durch den Mangel verletzt hat.
  2. Wurde der Mangel nicht oder erst einige Zeit nach der Anzeige beseitigt, so muss der Reisende bei Reisen, die bis zum 30.06.2018 gebucht wurden, innerhalb von einem Monat ab der Rückkehr den Mangel beim Reiseveranstalter anzeigen und Erstattung verlangen.  (Bei Versäumen der Frist kann der Anspruch verfallen!). Reisen, die ab dem 01.07.2018 gebucht werden haben diese Ausschlussfrist nicht mehr. Dennoch empfiehlt es sich, das Problem alsbald beim Reiseveranstalter anzuzeigen.
    Eine genaue Bezifferung des Anspruches ist noch nicht notwendig. Achten Sie aber auf Vollständigkeit der Mängelliste!
  3. Lehnt der Veranstalter die Gewährleistung für den Reisemangel ab, verjährt der Anspruch auf Gewährleistung innerhalb einer Frist von 2 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt anders, als bei der regelmäßigen Verjährung nicht erst am Jahresende, sondern an dem Tag, an dem die Reise ursprünglich hätte zu ende sein sollen. Für Verträge bis zum 30.06.2018 ist es noch zulässig, die Verjährung in den AGB auf ein Jahr zu verkürzen. Ab dem 01.07.2018 sind solche Vereinbarungen unzulässig.

In welcher Höhe kann ich eine Reisepreisminderung verlangen???

Für die Berechnung der Minderung gibt es keine gesetzlichen Richtwerte. In der Rechtsprechung hat es sich durchgesetzt einen an der Art und dem Umfang des Mangels orientierten Prozentsatz für die einzelnen Mängel zu ermitteln. Der Satz kann durch jeden Richter frei nach eigenem Ermessen bestimmt werden. Er ist im Klageverfahren daher nicht genau vorherzusehen. Aus diesem Grunde gibt es im Reiserecht zwei Sammlungen von Urteilen und Erfahrungssätzen, in denen die gängigen Entscheidungen der Gerichte festgehalten sind. Diese dienen zur Orientierung bei der Ermittlung des Minderungssatzes. (Frankfurter Tabelle und Kemptener Tabelle).

Mit Hilfe des Prozentsatzes wird anhand des Reisepreises, der Reisedauer und der Dauer der Mängel der Minderungssatz bestimmt.

Berechnungshilfe Minderung des Reisepreises

Die Anspruchshöhe richtet sich nach der Frankfurter Tabelle. Mit den folgenden Formular können Sie die maximal möglichen Minderungen für die häufigsten Reisemängel ermitteln.
Reisepreis in €
Dauer der Reise in Tagen
Art des Mangels
Dauer der Beeinträchtigung in Tagen 
Höhe der Reisepreisminderung nach üblicher Rechtsprechung maximal

Für die Berechnung der Minderung bei Flugverspätungen, erfolgt die Berechnung nach anderen Maßstäben.

Schadensersatz für Reisemängel

Neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises gibt es im Reiserecht auch einen weiter gehenden Schadensersatzanspruch. Diesen Schadensersatz gibt es aber nur dann, wenn der Reiseveranstalter nicht nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu verschulden hatte. Dabei gilt auch als Verschulden, wenn die direkt vom Veranstalter beauftragten Leistungsträger (Hotel, Busunternehmer, Fluggesellschaft ...) den Mangel verursacht haben.

Zu diesen Schäden gehören:
Behandlungskosten bei Unfällen wegen schadhafter Hotel- oder Sportstätteneinrichtung, Schaden durch verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck, Erstattung von Sachschäden, die aufgrund eines Reisemangels entstanden sind, nutzlose Mehrkosten, die ohne den Reisemangel nicht entstanden wären, wie zusätzliche Telefonkosten, Taxikosten, Kosten für anderen Rückflug, Mietwagenkosten, Schädlingsbekämpfungskosten, Kosten für Fotografien von Mängeln, Kosten für Ersatzunterkünfte ...

nicht aber: Anwaltskosten für die Beauftragung eines Anwalts vor Ort.

Ersatz bei nutzlos aufgewandter Urlaubszeit

Ein wichtiger Anspruch ist der auf Ersatz der vertanen Urlaubszeit, insbesondere bei Abbruch der Reise. Da ein solcher Anspruch zwar auf Geld gerichtet ist, aber schwer in Geld messbar ist, haben verschiedene Gerichte hierfür unterschiedliche Berechnungen entwickelt.

Nach Ansicht des BGH wird sich der Anspruch nach der Höhe des Reisepreises richten. Die Berechnung eines Anspruches wegen vertaner Urlaubszeit nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Hannover können Sie hier vornehmen:

Der Reisepreis betrug insgesamt: 
Die Reise sollte Tage dauern
Davon waren Reisetage vertane Zeit (z.B. verfrühte Abreise)
Von den vertanen Tagen haben wir noch auf andere Weise genutzt.

Höhe der Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit nach dem LG Hannover bis zu:

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 18.02.2018)