Anspruch auf Reisepreisminderung bei Reisemangel im Reisevertrag
Ist eine Reise mangelhaft, so kann der Reisende seine Rechte aus dem Reisevertrag geltend machen. Voraussetzung ist,
dass Zunächst ein Mangel vorliegt. Die Beurteilung richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien (zugesagte
Eigenschaften sind nicht vorhanden), den üblichen Eigenschaften der gebuchten Reise (was kann der Kunde von einer Reise
dieses Zuschnitte erwarten) und nicht zu letzt nach den Eigenschaften, die jede Reise zu erfüllen hat (Einhaltung einer
Grundreinlichkeit, pünktliche Beförderung u.s.w.).
Liegt ein solcher Mangel vor, sollte der Reisende zunächst die wichtigsten Schritt einhalten, um überhaupt seine Rechte
auf Reisepreisminderung und mehr geltend machen zu können. Diese Schritte sind:
- Vor
Ort noch muss der Reisemangel
beim Reiseveranstalter angezeigt/gemeldet werden und Beseitigung verlangt werden.
Es ist günstig, wenn Sie sich die Meldung schriftlich bestätigen lassen und
Zeugen oder Beweismittel für den Mangel sammeln. Vor der Anzeige löst der Mangel in der Regel keine Rechte des Reisenden
aus. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig möglich war, z. B. weil sich der Gast bereits durch den
Mangel verletzt hat.
- Wurde der Mangel nicht oder erst einige Zeit nach der Anzeige beseitigt, so muss der Reisende bei Reisen, die bis
zum 30.06.2018 gebucht wurden, innerhalb von
einem Monat ab der Rückkehr den Mangel beim Reiseveranstalter anzeigen
und Erstattung verlangen. (Bei Versäumen der Frist kann der Anspruch verfallen!). Reisen, die ab dem 01.07.2018
gebucht werden haben diese Ausschlussfrist nicht mehr. Dennoch empfiehlt es sich, das Problem alsbald beim
Reiseveranstalter anzuzeigen.
Eine genaue Bezifferung des Anspruches ist noch nicht notwendig. Achten Sie
aber auf Vollständigkeit der Mängelliste!
- Lehnt der Veranstalter die Gewährleistung für den Reisemangel ab, verjährt der Anspruch auf
Gewährleistung innerhalb einer Frist von 2 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt anders, als bei der regelmäßigen
Verjährung nicht erst am Jahresende, sondern an dem Tag, an dem die Reise ursprünglich hätte zu ende sein sollen. Für
Verträge bis zum 30.06.2018 ist es noch zulässig, die Verjährung in den AGB auf ein Jahr zu verkürzen. Ab dem 01.07.2018
sind solche Vereinbarungen unzulässig.
In welcher Höhe kann ich eine Reisepreisminderung verlangen???
Für die Berechnung der Minderung gibt es keine gesetzlichen Richtwerte. In der Rechtsprechung hat es sich durchgesetzt
einen an der Art und dem Umfang des Mangels orientierten Prozentsatz für die einzelnen Mängel zu ermitteln. Der Satz kann
durch jeden Richter frei nach eigenem Ermessen bestimmt werden. Er ist im Klageverfahren daher nicht genau
vorherzusehen. Aus diesem Grunde gibt es im Reiserecht zwei Sammlungen von Urteilen und Erfahrungssätzen, in denen die
gängigen Entscheidungen der Gerichte festgehalten sind. Diese dienen zur Orientierung bei der Ermittlung des
Minderungssatzes. (
Frankfurter Tabelle und
Kemptener Tabelle).
Mit Hilfe des Prozentsatzes wird anhand des Reisepreises, der Reisedauer und der Dauer der Mängel der Minderungssatz
bestimmt.
Berechnungshilfe Minderung
des Reisepreises
Für die Berechnung der Minderung bei Flugverspätungen, erfolgt die Berechnung nach
anderen Maßstäben.
Schadensersatz für Reisemängel
Neben dem Anspruch auf Minderung
des Reisepreises gibt es im
Reiserecht auch einen weiter gehenden
Schadensersatzanspruch. Diesen
Schadensersatz gibt es aber nur dann, wenn der Reiseveranstalter
nicht nachweisen kann, dass er den Mangel nicht
zu verschulden hatte.
Dabei gilt auch als Verschulden, wenn die direkt vom Veranstalter beauftragten
Leistungsträger (Hotel, Busunternehmer, Fluggesellschaft ...) den
Mangel verursacht haben.
Zu diesen Schäden gehören:
Behandlungskosten bei Unfällen wegen schadhafter Hotel- oder Sportstätteneinrichtung,
Schaden durch verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck, Erstattung
von Sachschäden, die aufgrund eines Reisemangels entstanden sind,
nutzlose Mehrkosten, die ohne den Reisemangel nicht entstanden wären,
wie zusätzliche Telefonkosten, Taxikosten, Kosten für anderen
Rückflug, Mietwagenkosten, Schädlingsbekämpfungskosten,
Kosten für Fotografien von Mängeln, Kosten für Ersatzunterkünfte
...
nicht aber: Anwaltskosten
für die Beauftragung eines Anwalts vor Ort.
Ersatz bei nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
Ein wichtiger Anspruch ist der
auf
Ersatz der vertanen Urlaubszeit, insbesondere bei Abbruch der Reise.
Da ein solcher Anspruch zwar auf Geld gerichtet ist, aber schwer in Geld
messbar ist, haben verschiedene Gerichte hierfür unterschiedliche
Berechnungen entwickelt.
Nach Ansicht des BGH wird sich der Anspruch nach der Höhe des Reisepreises richten. Die Berechnung eines Anspruches
wegen vertaner Urlaubszeit nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Hannover
können Sie hier vornehmen: