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Widerruf einer Buchung im Reiserecht - geht das?

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Der Widerruf eines Vertrages ist ein ganz besonderes Institut im Recht, das gilt ganz besonders bei der Buchung einer Reise. Grundsätzlich gilt:

  1. Verträge sind zu erfüllen
  2. Vertragsangebote sind verbindlich
  3. Mit Abschluss eines Vertrages sind beide Seiten an den Vertrag gebunden.

Ein Widerruf ist eine Ausnahme dieser Regeln. Dabei kann der Widerrufende durch die einseitige Erklärung ohne jegliche Verpflichtungen die Bindungswirkung der eigenen Erklärung beseitigen. Deshalb ist der Widerruf an ganz spezielle Voraussetzungen gebunden.

Ein grundsätzliches Widerrufsrecht gibt es also auch im Reiserecht nicht. Es gibt vielmehr nur zwei Fallgruppen, in denen ein Widerrufsrecht besteht.

Variante 1: Der Widerruf einer noch nicht zugegangenen Erklärung

Der Widerruf eines Vertragsangebotes kann wirksam sein, wenn dem Vertragspartner vor oder gleichzeitig mit der eigentlichen Willenserklärung ein Widerruf zugeht. Das Zugehen des Angebotes kann das Einwerfen der Post in den Briefkasten des Empfängers, das Herunterladen der Buchungs-E-Mail, das Ausdrucken des Fax' durch das Faxgerät sein. Praktisch kommt dieser Widerruf nur in Frage, wenn das Angebot auf einem Weg abgegeben wird, der einige Zeit bis zum Zugang in Anspruch nimmt (z.B. Buchung per Post - hier kann durch ein schnelleres Fax, eine E-Mail oder einen Anruf der Widerruf erklärt werden).

Bei Buchung per E-Mail, Telefon oder per Fax liegen nur kurze Zeiträume zwischen Abgabe des Vertragsangebotes und Zugang beim Vertragspartner, so dass die Reue und der Widerruf zu viel Zeit in Anspruch nehmen dürften. Ein wirksamer Widerruf ist hier praktisch kaum machbar. Auch bei der Buchung der Reise per Post geht die Unsicherheit darüber, ob der Widerruf denn noch rechtzeitig war, zu Lasten des reuigen Reisenden.

Variante 2: Der Widerruf nach den Verbraucherschutzregeln

Das Gesetz gibt gerade den Verbrauchern besondere Rechte im Umgang mit Unternehmen. Hierzu gehören ganz besonders die Widerrufsrechte des BGB. Diese bestehen aber nur in ganz bestimmten Fällen und zwar: bei einem Fernabsatzgeschäft, einem Verbraucherkreditgeschäft oder einem Geschäft, das außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird (früher Haustürgeschäft).

Für Reiseverträge und andere Verträge zur Beförderung, Freizeitgestaltung, Beköstigung und Beherbergung enthält § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB jedoch die Regel, dass das Widerrufsrecht gerade nicht gelten soll, wenn die Leistungen in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Da die Buchungen regelmäßig über feste Zeiträume erbracht werden, fällt der Reisevertrag hierunter.

Eine Ausnahme soll nur für diese Verträge gelten, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Diese Ausnahme stellt auf die früher als Haustürgeschäfte bekannten Vertragsabschlüsse ab. Wenn der Kunde also außerhalb eines Reisebüros oder eines ähnlichen Geschäftsraumes sein Reiseangebot abgibt, erhält er ein Widerrufsrecht. Gängige Beispiele sind hier das Ansprechen des Kunden auf der Straße, die Vertragsabschlüsse auf Kaffeefahrten oder auf Veranstaltungen, die zunächst nicht als Verkaufsveranstaltungen erkennbar waren. Auch wenn der Kunde auf dem heimischen Sofa sitzend seine Reise bucht, könnte man nach der Definition von einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen denken. Diese unter den Begriff Fernabsatzgeschäfte bekannten Verträge fallen jedoch nicht unter die Ausnahme.

Daraus folgt: Bei Reiseverträgen hat der Reisende in der Regel kein Widerrufsrecht. Ausnahmen gelten nur bei den früher als Haustürgeschäften bekannten Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen. Diese kann er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist widerrufen.

Der Kunde hat aber ein Recht auf Rücktritt von der Reise. Dieses Recht ist allerdings nur in Ausnahmefällen kostenlos.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.02.2018)