Eine Busfahrt kann aber auch als Dienstvertrag ausgestaltet sein. In diesen Fällen steht nicht das Erreichen eines bestimmten Ziels im Vordergrund. Vielmehr ist allein die Busfahrt die geschuldete Tätigkeit. Vorstellbar sind diese Verträge insbesondere bei Stadtrundfahrten.
Bei schuldhaften Verletzungen Körper oder Sachen des Reisenden hat der Busunternehmer gem. §§ 823, 831, 847 BGB für den entstandenen Schaden und auch für Schmerzensgeld zu haften. Das Straßenverkehrsgesetz sieht auch die Haftung für unverschuldete Verletzungen des Fahrgastes und seines Gepäcks vor; (so genannte Gefährdungshaftung). Von dieser kann sich der Busunternehmer nur befreien, wenn er nachweist, dass die Verletzung unausweichlich war.
In den Vertragsbedingungen kann der Busunternehmer die Gefährdungshaftung auf 1.000 Euro begrenzen. Für die Haftung verschuldet verursachte Sachschäden gilt diese Haftungsbeschränkung nicht; § 23 PBefG.
Bei internationalen Fahrten findet das Recht Anwendung, welches von den Parteien gewollt ist. (vgl. internationales Privatrecht)
Der Busunternehmer hat Fahrscheine auszuhändigen. Eine Nichtbefolgung hat ggf. zur Folge, dass ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Die Gültigkeit der Beförderungsverträge wird nicht berührt.
Eine Stornierung durch das Busunternehmen führt zur Unmöglichkeit der Beförderung (Fixschuld). Die Folgen richten sich nach den §§ 323-325 BGB.
Bei Beförderungsmängeln (z.B. Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen - Ort, Komfort ...) ist der Mangel den Busunternehmer bekannt zu geben und eine Frist zur Behebung des Mangels (Nachbesserungspflicht) zu setzen. Eine Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten ist während der Fahrt eher unüblich -weil schwer machbar-, deshalb wird der Gast bei der Mängelanzeige gleich eine Frist zur Behebung des Mangels setzen, um das Recht auf Fahrtpreisminderung geltend machen zu können.
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