Reiseveranstalter ohne Sicherungsschein

In der letzten Zeit erhalten einige Anbieter im Tourismusbereich eine Abmahnung, weil Sie im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen keinen Sicherungsschein anbieten.
Regelmäßig muss jeder, der eine Pauschalreise anbietet, dem Kunden vor der Bezahlung einen Sicherungsschein ausgeben. Erst dann darf er die Zahlung des Reispreises annehmen. Dies gilt sogar dann, wenn der Kunde freiwillig zahlen will.

Der Sicherungsschein ist eine Bestätigung i. d. R. einer Versicherung, die beinhaltet, dass für den Fall der Insolvenz des Veranstalters dem Kunden sein angezahlter Reisepreis und soweit nötig die Kosten der Rückreise des Kunden erstattet werden.

Wer ist Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist nach dem Gesetz immer der, der mehr als zwei Hauptleistungen in einem Reisepaket anbietet. So ist nicht nur die klassische Flug-und-Hotel-Reise eine Pauschalreise im Sinne des Gesetzes sondern auch viele andere touristische Leistungen. In der Regel kommt es auf zwei Faktoren an, die zwei Hauptleistungen und die organisatorische Verbindung dieser Leistungen.

Eine Pauschalreise ist damit auch der Kurs in einer Sprachschule zusammen mit einer Unterkunft, der Flug zu einem Länderspiel und der Eintritt ins Stadion, die Übernachtung in einem Hotel und die Nutzung einer umfangreichen Wellness-Landschaft oder auch die Übernachtung in einer Pension inklusive Skipass.

Hier wird deutlich, dass auch gemeinnützige Vereine, Beherbergungsbetriebe und sogar private Organisatoren von Gruppenreisen die Reiseveranstaltereigenschaft treffen kann.

Die Rechtsprechung dehnt den Begriff der Reiseveranstalter immer weiter aus. So wird inzwischen das Reiserecht auch analog auf Verträge angewendet, bei denen der Reisende nur eine Leistung bucht, die aus Sicht des Reisenden aber in das "Gesamtangebot für Reiseleistungen verschiedener Art einfügt und genauso gut auch in Kombination mit einer zweiten Leistung bei ihr hätte gebucht werden können."(z.B. BGH Urteil vom 20. Mai 2014 Az: X ZR 134/13) Dies bedeutet für Reiseveranstalter, die Reiseleistung einzeln oder im Baukastensystem anbieten, dass auch bei einer Buchung einer einzelnen Leistung durch den Kunden (z.B. nur Hotel oder Ferienhaus) durchaus Reiserecht anzuwenden ist.

Können auch Vermittler abgemahnt werden?

Grundsätzlich muss ein Vermittler von Reisen keine Sicherungsscheine ausgeben. Nimmt der Reisevermittler jedoch mehrere Leistungen und fügt diese selbst zu einem Reisepaket zusammen, das er dem Kunden dann anbietet, so wird er schnell selbst zum Reiseveranstalter und muss auch einen Sicherungsschein ausgeben.

Doch auch der Vermittler, der Kundengelder für den Reiseveranstalter vereinnahmt bleibt von der Sicherungsscheinpflicht nicht unberührt. Er darf die Kundengelder erst annehmen, wenn er selbst geprüft hat, dass dieser dem Reisenden gegenüber einen für diese Reise gültigen Sicherungsschein übergeben hat. (so BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 105/13) Dabei sehen die Gerichte die Prüfungspflicht sogar so weit, dass der Sicherungsschein auch inhaltlich darauf zu prüfen ist, ob die betreffende Reise auch von der Versicherung erfasst ist. Gilt der Sicherungsschein z.B. nur für Reisende aus einem Mitgliedsstaat, so kann bei einer Buchung durch einen Reisenden aus einem anderen Staat eine Verletzung der Sicherungsscheinpflicht gegeben sein.

Ob sich darauf in Zukunft auch Abmahnungen stützen werden, bleibt abzuwarten.

Was tun bei einer Abmahnung

Wenn sie eine Abmahnung wegen fehlendem Sicherungsschein erhalten habe heißt es zunächst einmal tief durchamten. Das hilft Ihnen Ruhe zu bewahren und die richtigen Schritte zu überlegen. Danach sollten Sie folgende Schritte prüfen: Alles in Allem ist die Abmahnung kein Weltuntergang, sondern die Chance, Ihr Tourismusunternehmen genau durchzuchecken und auf rechtlich sichere Füße zu stellen.

Mehr zu AGB und Werbung Reiserecht Rechtsanwalt Überarbeitet 03.02.2015