Werbung - Was soll ich zum Schutz vor Abmahnungen alles checken?

Im Tourismus ist es wie in allen anderen Branchen, wer nicht wirbt, der stirbt. Doch auch die Werbung hat ihre Nachteile. Sie zieht nämlich die kritischen Augen der Konkurrenten auf sich. Je erfolgreicher ein Werbekonzept, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass ein Konkurrent ein Haar in der Suppe findet und sie deswegen abmahnt.

Bei der Prüfung, ob Ihr Auftreten wettbewerbsrechtlich in Ordnung ist, sind die Wettbewerbsschützer unglaublich kreativ. Ständig werden neue abmahnwürdige Fakten aufgeworfen und eine Aufzählung kann niemals vollständig sein. Ein paar Anhaltspunkte für eine Prüfung erhalten Sie jedoch hier:

Webseiten

Prüfen Sie zunächst Ihre Webseiten, ob diese die Anforderungen an die wettbewerbsrechtlichen Urteile der letzten Jahren erfüllen. Beachten Sie hier insbesondere, dass sie mit Ihrer Domain keine Namensrechte Dritter verletzen (www.coca-cola.de darf nur von einem Unternehmen genutzt werden ;-) ). Achten Sie auch darauf, dass Sie mit Ihrer Domain nicht den Eindruck der Markführerstellung hervorrufen. Die domain www.reisebuero-muenchen.de wäre hoch problematisch, da es wohl in München nicht nur ein Reisebüro geben dürfte.

Achten Sie auch darauf, dass das Impressum korrekt und vollständig ist. Disclaimer (Haftungsausschlüsse) sind allerdings nicht nötig. Sie haben sich aus dem amerikanischen Rechtskreis eingeschlichen und sind nicht mehr aus den Webseiten wegzudenken.

Bilder, Texte und Grafiken

Wenn Sie auf Ihren Webseiten, in Ihren Katalogen und Broschüren oder auf sonstigen Werbemitteln Bilder, Texte und Grafiken verwenden, die sie nicht selbst erstellt haben, ist es wichtig, dass der Urheber dieser Werke seine Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt. Prüfen Sie bitte auch, ob der Urheber auch für die konkrete Verwendung seine Zustimmung erteilt hat. Stellt ein Fotograf nämlich Bilder nur für einen Katalog zur Verfügung, ist die Zustimmung für die Veröffentlichung z.B. im Internet damit noch nicht automatisch erteilt.
Insbesondere bei Fotos muss - solange die Betroffenen erkennbar sind - auch die Zustimmung der abgebildeten Personen eingeholt werden.

Das Kopieren von Bildern, Texten und Grafiken von anderen ist ebenfalls hochproblematisch. Vermeiden Sie es!

Angaben zum Angebot

Wichtig ist auch, dass Sie Ihr Angebot wahrheitsgemäß beschreiben und keine falschen Vorstellungen hervorrufen.
Beachten Sie bitte, dass Sie die Art Ihrer Leistung erkennbar hervorheben. Reiseveranstalter sollten sich als Reiseveranstalter vorstellen, Vermittler touristischer Leistungen sollten deutlich darstellen, dass sie nur vermittelnd tätig werden und auch andere Anbieter sollten den Inhalt Ihrer Leistung zweifelsfrei darstellen.

Das Hervorrufen falscher Vorstellungen beim Kunden oder auch die Werbung mit Attributen, über die man nicht verfügt, bilden erhebliches Abmahnpotential.

Vermeiden Sie auch sich eine Marktstellung anzumaßen, die Sie nicht innehaben. Die Werbung mit Superlativen wie der beste Hotelswimmingpool, das größte Reisebüro, das schönste Personal oder die kompetenteste Stadtführung klingen zwar mächtig gewaltig, sind aber wettbewerbsrechtlich bedenklich. Punkten Sie lieber auf anderem Gebiet.

Vermeiden geschützter Bezeichnungen

Vermeiden Sie es auch bei Ihrer Werbung Markennamen (z.B. Coca-Cola) oder Markenzeichen (z.B. Magentafarbenes T) oder andere geschützte Bezeichnungen (z.B. Berufsbezeichnungen wie Arzt, Heilpraktiker o.ä.) zu verwenden, soweit sie dazu nicht berechtigt sind. Gleiches gilt für Geschmacksmuster (geschützte Produkte). Sollten Sie für die neue Kampagne für Ihr Kosmetikstudio mit dem Foto einer Barbie-Puppe werben wollen, sollten Sie erst einmal bei Mattel nachfragen.

Erlaubnis

Darf ich die Leistungen überhaupt anbieten? Das ist eine Frage, die sie sich auf jeden Fall stellen sollten. Gerade der Wellness-Markt bietet hier jede Menge Fallstricke. Nicht jeder der massieren kann, darf gleich entsprechende Leistungen anbieten. Für Heilbehandlungen benötigen sie stets eine gesonderte Ausbildung und Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker. Bei präventiven Behandlungen bedarf es dieser Zulassungen in der Regel nicht. Gerade beim Bewerben Ihrer Leistungen sollten sie klar stellen, in welchem Umfang Sie Ihre Leistungen anbieten wollen und können.

Weitere Tätigkeiten, bei denen Sie sich über die Grenzen des Dürfens informieren sollten sind die Bereiche Personenbeförderung, Vermittlung und Vermietung von Unterkünften, Kinderbetreuung u.s.w.

Die Preise

Wie und in welchem Umfang die Preise anzugeben sind, wird durch die Preisangabeverordnung geregelt. Achten Sie darauf, dass bei Angeboten an den Verbraucher schon vor der Buchung/ Bestellung stets der volle Komplettpreis erkennbar ist und deutlich hervorgehoben wird. Die Mehrwertsteuer und andere kostenpflichtige Nebenleistungen müssen hier enthalten sein.

Neuerdings tauchen auch Gerüchte auf, dass der Preis für ein Angebot auf der Webseite für den Kunden auch ohne Scrollen lesbar sein muss. Je auffälliger und offensichtlicher die Gestaltung des Preises, desto geringer also die Gefahr einer Abmahnung.

Datenschutz

Auch sollten Sie bei Ihrer Werbung die Grundsätze des Datenschutzes nicht vernachlässigen. Wichtig ist, dass Sie den Kunden darauf hinweisen, was sie mit den Daten vorhaben. Auch dürfen Sie nur die Daten erheben die unbedingt notwendig sind, um den Vorgang zu bearbeiten. Hat also ein Kunde lediglich eine Anfrage, so benötigen sie eigentlich nur dessen Kontaktdaten. Nicht einmal der richtige Name des Kunden ist erforderlich. (Datenschützer fordern sogar einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass auch ein Synonym angegeben werden kann)
Für eine richtige Buchung dürfen Sie dann in der Regel schon vollen Namen, Anschrift erheben. Weitere Daten (Geburtsdatum, Kontoverbindung) sind regelmäßig nur unter dem Hinweis der Freiwilligkeit zu erheben.

Namensangabe/ Briefkopf / Geschäfts-Emails

An seinem Geschäftslokal hat jeder Gewerbetreibende ein Schild mit seinem Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen außen oder am Eingang in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Verletzung der Pflicht birgt Abmahnpotential.

Auch die Briefköpfe und geschäftlichen E-Mails sind nach § 15 b GewO mit dem Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen zu versehen.

Ist der Betrieb in das Handelsregister eingetragen, werden sowohl in Geschäftsbriefen, als auch in geschäftlichen E-Mails folgende Angaben gefordert: die vollständige Firma (genau so, wie Handelsregister eingetragen), der Zusatz eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau bzw. die üblichen Abkürzungen (e.K., e. Kfm., e. Kfr.), der Ort der Handelsniederlassung, das das Registergericht des Sitzes und die Handelsregisternummer.

Bei GmbH's und Aktiengesellschaften gehen die Angabepflichten noch weiter. Informieren Sie sich hier rechtzeitig.

AGB

Grundsätzlich ist ein Unternehmer nicht verpflicht AGB zu haben. Hat er sie aber, so müssen diese korrekt sein. Hier Hinweise auf alle möglichen Fehler aufzunehmen wäre zu viel. Nur als Beispiel aber die beliebte salvatorische Klausel :Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so ist sie durch eine wirksame und dieser Klausel am nähesten kommende zu ersetzen ist unzulässig.

Für Reiseveranstalter empfiehlt sich jedoch die Verwendung von AGB, da diese umfangreiche Hinweispflichten treffen, die über gut gestaltete AGB großenteils erfüllt werden können.

Tipps zu AGB und der Werbung Reiserecht Rechtsanwalt