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6. Der Bewirtungsvertrag

Der Bewirtungsvertrag ist ein Vertrag, nach welchem der Wirt nach der Bestellung durch den Gast eine Mahlzeit oder ein Getränk zuzubereiten hat. Solche Auftragsarbeiten werden nach der Vertragssystematik als Werkverträge eingeordnet. Trotzdem ist die Charakteristik der zu erbringenden Leistung eher die eines Kaufvertrages. Deshalb hat das BGB in § 650 BGB einen eigenen Vertragstypen vorgesehen.
Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwar ein Werkvertrag vorliegt, aber der Unternehmer (hier der Wirt) die bewegliche Sache (Teller mit dem Gericht, Glas Bier) erst noch fertig stellen muss, trotz allem Kaufrecht anzuwenden. Früher wurde dieser Vertrag als Werklieferungsvertrag bezeichnet.
Also ist ein Bewirtungsvertrag wie ein Kaufvertrag zu behandeln.

Einzelne Problemstellungen

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)